LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 05.11.1981
1 Ta 128/81
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 1982, 312

Gegenstandswertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 BRAGO

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 05.11.1981 - Aktenzeichen 1 Ta 128/81

DRsp Nr. 2000/3948

Gegenstandswertfestsetzung nach § 8 Abs. 2 BRAGO

1. Bei der Gegenstandswertfestsetzung hat sich das Arbeitsgericht an § 8 Abs. 2 BRAGO zu orientieren und nicht bereits auf die Frage der Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG einzugehen.2. Der in § 8 Abs. 2 BRAGO vorgesehene Wert von 4.000 DM ist kein Regelwert, von dem nur unter besonderen Umständen abgewichen werden kann, sondern ein Hilfswert für den Fall, dass eine individuelle Bewertung nicht möglich ist.3. Die Zurückweisung von Anträgen wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses kann bei der Gegenstandswertfestsetzung in der Weise berücksichtigt werden, dass der Betrag von 4.000 DM unterschritten wird.

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 2 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

Am 30.06.1981 hat die Antragsgegnerin dem wissenschaftlichen Angestellten gekündigt. Dieser hat Klage erhoben über die das Arbeitsgericht ... im

Verfahren 2 Ca 403/81 am 08.09.1981 wie folgt entschieden hat:

1. Es wird festgestellt, daß die von der Beklagten am 30.06.1981 ausgesprochene Kündigung zum 31.07.1981 unzulässig ist.

2. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den 31.07.1981 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf DM 8.500,-- festgesetzt.