Es entspricht ständiger Übung der Beschwerdekammer, den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nach der Differenz der Beschwerdewerte, sondern nach der Gebührendifferenz ohne Mehrwertsteuer zu bemessen, die sich aus begründet festgesetztem und erfolglos angestrebtem Wert ergibt.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes in dem gerügten Beschluss beruht auf einem offensichtlichen Versehen, so dass die Gegenvorstellung begründet war.
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