LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.06.1985
6 Ta 27/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 2 ;

Gegenvorstellung: Begründetheit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.06.1985 - Aktenzeichen 6 Ta 27/85

DRsp Nr. 2000/10241

Gegenvorstellung: Begründetheit

Die Gegenvorstellung ist begründet, wenn die Festsetzung des Beschwerdewertes in dem gerügten Beschluss auf einem offensichtlichen Versehen beruhte.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ; KSchG § 2 ;

Gründe:

Es entspricht ständiger Übung der Beschwerdekammer, den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht nach der Differenz der Beschwerdewerte, sondern nach der Gebührendifferenz ohne Mehrwertsteuer zu bemessen, die sich aus begründet festgesetztem und erfolglos angestrebtem Wert ergibt.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes in dem gerügten Beschluss beruht auf einem offensichtlichen Versehen, so dass die Gegenvorstellung begründet war.