LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.12.2010
1 Ta 213/10
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127; ZPO § 567;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 57/09

Gegenvorstellung bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.12.2010 - Aktenzeichen 1 Ta 213/10

DRsp Nr. 2011/7421

Gegenvorstellung bei Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe

Beschlüsse im Prozesskostenhilfeverfahren erwachsen nicht in Rechtskraft. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe kann daher zulässigerweise mit einer Gegenvorstellung angegriffen werden.

Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11.10.2010 - 1 Ta 213/10 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 01. Januar 2011 monatliche Raten in Höhe von 30,- Euro zu leisten hat.

Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 127; ZPO § 567;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde durch das erkennende Gericht im Rahmen eines Verfahrens wegen Aufhebung eines ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte dem Beschwerdeführer für die von ihm betriebene Lohnzahlungsklage Prozesskostenbeihilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.