LAG Brandenburg - Urteil vom 16.11.2004
2 Sa 298/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 384
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 22.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3174/03

Gehaltsabsenkung bei betriebsbedingter Änderungskündigung - keine Betriebsvereinbarungsoffenheit individueller Leistungsvergütung bei nur arbeitsvertraglicher Öffnungsklausel

LAG Brandenburg, Urteil vom 16.11.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 298/04

DRsp Nr. 2005/11614

Gehaltsabsenkung bei betriebsbedingter Änderungskündigung - keine Betriebsvereinbarungsoffenheit individueller Leistungsvergütung bei nur arbeitsvertraglicher Öffnungsklausel

»Die mittels Änderungskündigung betriebsbedingt begründete und erfolgte Zuweisung einer neuen Arbeit rechtfertigt nicht gem. §§ 2, 1 II KSchG die Absenkung des Gehalts um mehr als 30 % auf eine nur rechnerisch ermittelte Durchschnittsvergütung einer Abteilung mit vergleichbaren Tätigkeiten, ohne dass eine kollektivrechtliche Regelung der Vergütung existiert. Die neben dem Arbeitsvertrag individuell schriftlich vereinbarte Leistungsvergütung ist nicht auch betriebsvereinbarungsoffen, wenn nur der Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthällt.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 § 2 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Änderungskündigung, die der Kläger nicht unter Vorbehalt angenommen hat, und die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers.