LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.05.2008
3 Sa 62/08
Normen:
BUrlG § 11 ; RTV Gebäudereinigung § 14 Ziff. 2.1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 21.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 2755/06

Geldfaktor; Mehrarbeitsstunden; Urlaubsentgelt

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 62/08

DRsp Nr. 2008/18436

Geldfaktor; Mehrarbeitsstunden; Urlaubsentgelt

»1. Bei der Bemessung der Höhe des Urlaubslohnes (Geldfaktor) gemäß § 14 Ziff. 2.1 Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV) bleiben Mehrarbeitsstunden unberücksichtigt. 2. Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach § 11 BUrlG (Geldfaktor) bleiben Mehrarbeitsstunden sowohl hinsichtlich der Zuschläge als auch bezüglich der Grundvergütung unberücksichtigt.«

Normenkette:

BUrlG § 11 ; RTV Gebäudereinigung § 14 Ziff. 2.1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um die korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 07.08.1995 bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 7,19 EUR brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemein verbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (künftig: RTV) Anwendung.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines erhöhten Urlaubsentgelts, und zwar unter zusätzlicher Berücksichtigung der geleisteten und bezahlten Überstunden nebst der gezahlten Zuschläge.