Die Parteien streiten zuletzt noch um die korrekte Berechnung des Urlaubsentgelts.
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 07.08.1995 bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 7,19 EUR brutto beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemein verbindliche Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (künftig: RTV) Anwendung.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines erhöhten Urlaubsentgelts, und zwar unter zusätzlicher Berücksichtigung der geleisteten und bezahlten Überstunden nebst der gezahlten Zuschläge.
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