OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.02.2021
19 E 145/20
Normen:
SGB XII § 74; BestG NRW § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6378/18

Geltendmachund eines Anspruchs auf Übernahme von Bestattungskosten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2021 - Aktenzeichen 19 E 145/20

DRsp Nr. 2021/2920

Geltendmachund eines Anspruchs auf Übernahme von Bestattungskosten

Die Möglichkeit, einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus § 74 SGB XII geltend zu machen, schließt eine unbillige Härte im Sinne von § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW aus (wie OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2015 - 19 A 488/13 -, NWVBl. 2016, 68, juris, Rn. 55 ff.).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB XII § 74; BestG NRW § 8 Abs. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.