LSG Bayern - Urteil vom 27.11.2009
L 14 R 978/08
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 2; SGG § 90; SGG § 96; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 07.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 882/07

Geltendmachung der Unrichtigkeit eines Widerspruchsbescheids im sozialgerichtlichen Verfahren, Auslegung als Klage

LSG Bayern, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen L 14 R 978/08

DRsp Nr. 2010/3421

Geltendmachung der Unrichtigkeit eines Widerspruchsbescheids im sozialgerichtlichen Verfahren, Auslegung als Klage

Wenn eine nicht rechtskundig vertretene Empfängerin eines Widerspruchsbescheids dessen Unrichtigkeit geltend macht, handelt es sich in der Regel nicht nur um eine Gegenvorstellung, sondern um eine Klage. Das gilt darüber hinaus auch dann, wenn sie der deutschen Sprache nur unvollständig mächtig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 4; SGB VI § 43 Abs. 5; SGB VI § 241 Abs. 1; SGB VI § 241 Abs. 2; SGG § 90; SGG § 96; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.