I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
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