LAG Chemnitz - Urteil vom 27.08.2021
2 Sa 360/20
Normen:
AVR § 45 Abs. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3322/19

Geltendmachung einer Forderung nach § 45 Abs. 3 AVRAVR als Allgemeine GeschäftsbedingungenVerbot des venire contra proprium als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB

LAG Chemnitz, Urteil vom 27.08.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 360/20

DRsp Nr. 2023/12045

Geltendmachung einer Forderung nach § 45 Abs. 3 AVR AVR als Allgemeine Geschäftsbedingungen Verbot des "venire contra proprium" als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242 BGB

1. Für ein ordnungsgemäßes Geltendmachen ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. 2. AVR stellen keine durch Bezugnahme gem. § 2 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 7 NachwG nachweisbare Tarifverträge, sondern allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Sehen sie für das Geltendmachen von Ansprüchen eine Ausschlussfrist vor, ist dies als wesentliche Vertragsbedingung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG schriftlich niederzulegen. Der pauschale Verweis auf die Geltung der kirchlichen Arbeitsregelungen reicht dafür nicht aus. 3. Es ist sowohl unredlich wie insbesondere auch widersprüchlich, sich über zurückliegende Zeiträume und auch weiterhin auf die Geltung der AVR und die sich daraus zu eigenen Gunsten ergebenden Entgelterhöhung zu berufen, andererseits aber die Geltung der Regelungen der AVR bezüglich der Ausschlussfristen in Abrede zu stellen.

Tenor