LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.12.2012
L 1 R 122/10
Normen:
SGB VI; SGG § 54;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 361/09

Geltendmachung einer früheren Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente des geschiedenen Ehegatten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.12.2012 - Aktenzeichen L 1 R 122/10

DRsp Nr. 2013/16889

Geltendmachung einer früheren Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente des geschiedenen Ehegatten

Die frühere Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente des geschiedenen Ehegatten kann im eigenen Namen grundsätzlich nur der (vermeintliche) Rechtsinhaber, also der geschiedene Ehegatte selbst, geltend machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI; SGG § 54;

Tatbestand:

Der Kläger macht eine frühere Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs bei der Rente seiner geschiedenen Ehefrau geltend.