Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 02.02.2022 insoweit aufgehoben, als darin der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.09.2020 verurteilt worden ist, dem Kläger vor Juli 2021 Blindengeld zu gewähren; die Klage wird insoweit abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren in Höhe von 8/10 zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Kläger) auf Blindengeld nach dem Bayerischen
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