LAG München - Urteil vom 15.07.2021
3 Sa 35/21
Normen:
MTV für die Zeitarbeitsbranche § 10; Arbeitsvertrag § 14 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1343/20

Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb einer AusschlussfristAnforderungen an die inhaltliche Konkretisierung bei der Geltendmachung eines AnspruchsNichteinhaltung der Ausschlussfrist als Einwendung

LAG München, Urteil vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 35/21

DRsp Nr. 2021/16956

Geltendmachung eines Anspruchs innerhalb einer Ausschlussfrist Anforderungen an die inhaltliche Konkretisierung bei der Geltendmachung eines Anspruchs Nichteinhaltung der Ausschlussfrist als Einwendung

1. Eine wirksame Geltendmachung eines Anspruchs zur Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist erfordert, dass der Anspruch nach Grund und Höhe hinreichend deutlich bezeichnet worden ist. Der Anspruch muss so beschrieben werden, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt oder welchem Rechtsgrund er in Anspruch genommen wird. 2. Stützt der Kläger seinen - behaupteten - Anspruch auf eine Vertragsstrafe aus dem Arbeitsvertrag, kann er sich für dessen Geltendmachung nicht auf das Kündigungsschreiben berufen, in dem lediglich "die Prüfung der Vertragsstrafe" angekündigt worden war. Dies stellt keine Geltendmachung im Tarifsinn dar, weil einer solchen Erklärung das unmissverständliche Erfüllungsverlangen fehlt. 3. Die Einhaltung der Ausschlussfrist ist materielle Voraussetzung für das Bestehen des behaupteten Anspruchs. Die Nichteinhaltung dieser Frist muss deshalb nicht von der anderen Partei gerügt werden (Einrede), sondern ist von Amts wegen zu beachten (Einwendung).

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 15.12.2020 - 7 Ca 1343/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: