LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.02.2017
L 19 AS 1723/16 B
Normen:
RVG § 59 Abs. 1 S. 1; VV- RVG Nr. 3106; VV- RVG Nr. 3102;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 SF 276/16

Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen AnspruchsVerfahrensgebührTerminsgebühr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.02.2017 - Aktenzeichen L 19 AS 1723/16 B

DRsp Nr. 2017/2382

Geltendmachung eines auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs Verfahrensgebühr Terminsgebühr

1. Mit der Verfahrensgebühr in Klageverfahren vor dem Sozialgericht wird der Aufwand für Besprechung und Beratung des Mandanten, das Anfordern und die Sichtung von beigezogenen und eingeholten Unterlagen, die Rechtsprechungs- und Literaturrecherche, der Schriftverkehr mit dem Mandanten und dem Gericht sowie alle Tätigkeiten, für die mangels entsprechender Gebührenvorschriften nicht eine besondere Gebühr angesetzt werden kann, vergütet. 2. Durchschnittlich umfangreich ist eine anwaltliche Tätigkeit, bei der die Klage erhoben, Akteneinsicht genommen, die Klage begründet und zu den Ermittlungen des Gerichts Stellung genommen wird. 3. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme, der wesentlich durch die Anzahl und die Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, abzustellen. 4. Der Arbeits- und Zeitaufwand für die Vorbereitung eines anberaumten gerichtlichen Termins ist nicht zu berücksichtigen, da mit der Terminsgebühr nur die Tätigkeit des Rechtsanwalts während eines gerichtlichen Termins - Vertretung des Mandanten im Termin - abgegolten wird.

Tenor