I.
Den vorliegenden Kündigungsrechtsstreit mit einem Streitwert von 13.500,- DM haben die Parteien während des Berufungsverfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich vom 30. März 1999 beendet. Nr. 3 des Vergleichs lautet: "Die Kosten des Vergleichs trägt die Beklagte." (Bl. 85 und 86 d. A.). Der Kläger hat mit einem am 28. Mai 1999 bei dem Arbeitsgericht in Darmstadt eingegangenen Schriftsatz neben der Festsetzung seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten auch die der ersten Instanz in Höhe von 1.766,40 DM gegen die Beklagte beantragt (Bl. 99 - 101 d. A.). Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat mit einem dem Kläger am 9. Juli 1999 zugestellten Beschluß vom 22. Juni 1999 u. A. die Festsetzung der im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte abgelehnt (Bl. 102 - 103 d. A.).
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|