LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.08.1999
9 Ta 570/99
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 103 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2252
DB 1999, 2220
FA 2000, 29
LAGE § 12a ArbGG Nr. 20
LAGE § 103 ZPO Nr. 2
NZA-RR 2000, 500
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 30/97

Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs

LAG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen 9 Ta 570/99

DRsp Nr. 2002/16907

Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs

»Ein rein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch abweichend von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO verfolgt werden; ein entsprechender Antrag ist unzulässig. Entgegenstehende frühere Rechtsprechung des LAG Frankfurt/M./Hessischen Landesarbeitsgerichts wird aufgegeben.«

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 103 ;

Gründe:

I.

Den vorliegenden Kündigungsrechtsstreit mit einem Streitwert von 13.500,- DM haben die Parteien während des Berufungsverfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich vom 30. März 1999 beendet. Nr. 3 des Vergleichs lautet: "Die Kosten des Vergleichs trägt die Beklagte." (Bl. 85 und 86 d. A.). Der Kläger hat mit einem am 28. Mai 1999 bei dem Arbeitsgericht in Darmstadt eingegangenen Schriftsatz neben der Festsetzung seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten auch die der ersten Instanz in Höhe von 1.766,40 DM gegen die Beklagte beantragt (Bl. 99 - 101 d. A.). Die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts hat mit einem dem Kläger am 9. Juli 1999 zugestellten Beschluß vom 22. Juni 1999 u. A. die Festsetzung der im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte abgelehnt (Bl. 102 - 103 d. A.).