BAG - Beschluss vom 07.06.2017
1 ABR 32/15
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 65; ArbGG § 72 Abs. 3; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 93 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 554 Abs. 2 S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-BT-K) § 18; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-BT-K) § 20; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-BT-K) § 40; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser - im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-BT-K) Nr. 1 der Vorbemerkungen;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Nr. 152
ArbRB 2017, 340
BAGE 159, 222
EzA GG Art. 9 Nr. 114
EzA-SD 2017, 14
NJW 2017, 10
NZA 2017, 1410
NZA 2017, 7
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 32/13
ArbG Magdeburg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 18/13

Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber im BeschlussverfahrenUnterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegen tarifwidrige RegelungsabredenKein Unterlassungsanspruch bei Regelungsabreden gegen einen in der Nachwirkung befindlichen Tarifvertrag

BAG, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 1 ABR 32/15

DRsp Nr. 2017/14513

Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber im Beschlussverfahren Unterlassungsanspruch der Gewerkschaft gegen tarifwidrige Regelungsabreden Kein Unterlassungsanspruch bei Regelungsabreden gegen einen in der Nachwirkung befindlichen Tarifvertrag

Der gewerkschaftliche Anspruch auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und deren einzelvertragliche Umsetzung nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9 Abs. 3 GG erfordert eine unmittelbare und zwingende Bindung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 3 TVG an die maßgebenden Tarifbestimmungen. Nach Beendigung der Tarifgebundenheit kann das Recht auf koalitionsgemäße Betätigung durch vom Tarifvertrag abweichende betriebliche Regelungen als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs nicht mehr beeinträchtigt werden. Orientierungssätze: 1. Für einen Anspruch der Gewerkschaft gegen einen Arbeitgeber auf Unterlassung tarifwidriger Regelungsabreden und deren individualvertragliche Umsetzung, die eine geltende tarifliche Ordnung verdrängen sollen, ist das Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die zutreffende Verfahrensart.