LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 01.07.2015
4 TaBV 32/13
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
AUR 2016, 82
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 04.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 18/13

Tarifwidrige Regelungsabreden zur Verkürzung der Arbeitszeit in KlinikbetriebenUnterlassungsanträge der Gewerkschaft zur Anwendung und Umsetzung von Regelungsabreden mit einzelnen Betriebsräten

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.07.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 32/13

DRsp Nr. 2016/2318

Tarifwidrige Regelungsabreden zur Verkürzung der Arbeitszeit in Klinikbetrieben Unterlassungsanträge der Gewerkschaft zur Anwendung und Umsetzung von Regelungsabreden mit einzelnen Betriebsräten

1. Grundsätzlich steht es den Betriebspartnern innerhalb der durch das Betriebsverfassungsgesetz vermittelten Regelungsbefugnis frei, ob sie eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit durch den Abschluss einer förmlichen Betriebsvereinbarung oder formlos durch Regelungsabrede regeln wollen; entscheidend für die rechtliche Einordnung sind die Umstände des Zustandekommens und der Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarungen. 2. Im Gegensatz zur Betriebsvereinbarung, die gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend auf die betrieblichen Arbeitsverhältnisse einwirkt, bedarf die rechtstechnische Umsetzung einer Regelungsabrede stets einer individuellen Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Beschäftigten. 3. Sind sich die "Parteien .. bewusst, dass eine Umsetzung dieser Vorgaben einer individualvertraglichen Vereinbarung zwischen Gesellschaft und Beschäftigten bedarf (= Abschluss von Änderungsverträgen)", soll nach dem übereinstimmendem Willen der Parteien eine normative Wirkung der Vereinbarung nicht bestehen.