BAG - Beschluß vom 26.02.2003
5 AZN 757/02
Normen:
ArbGG § 72a ; BAT § 70 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 21/01
ArbG Bonn, vom 02.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 720/00

Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen im öffentlichen Dienst

BAG, Beschluß vom 26.02.2003 - Aktenzeichen 5 AZN 757/02

DRsp Nr. 2003/5733

Geltendmachung von Annahmeverzugsansprüchen im öffentlichen Dienst

Orientierungssätze: Im öffentlichen Dienst bestehen für die Geltendmachung eines Annahmeverzugsanspruchs nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung keine Besonderheiten gegenüber der Privatwirtschaft. Der öffentliche Arbeitgeber muß sich darauf einstellen, daß mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage zukünftige Arbeitsentgeltansprüche geltend gemacht werden.

Normenkette:

ArbGG § 72a ; BAT § 70 ;

Gründe:

I. Der Kläger hat gegen die Beklagten Ansprüche aus Annahmeverzug geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Beklagten machen geltend, das Landesarbeitsgericht habe im anzufechtenden Urteil den Rechtssatz aufgestellt,

"daß hinsichtlich der Geltendmachung des Annahmeverzugslohnanspruchs nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung gegenüber einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes keine Besonderheiten bestehen."

Demgegenüber gelte nach der Entscheidung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1978 (- 5 AZR 144/77 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 65)