Die Parteien streiten, nachdem über Altersversorgungsansprüche durch Teilurteil der erkennenden Kammer vom 18.01.2002 (Blatt 312 ff. d. a.) entschieden worden ist und weitere Streitgegenstände durch teilweise Klagerücknahme (Blatt 245, ...d. A.) erledigt worden sind, noch um Gehaltsansprüche für die Zeit nach Ausspruch der fristlosen Kündigung, nämlich für die Zeit vom 01.10.1996 bis zum 25.10.1996 in als solcher unstreitiger Höhe von 8.910,96 DM sowie um Gehaltsdifferenzen zwischen den dem Kläger aus seinem Anstellungsverhältnis zustehenden Bezügen nach B 4 und den ihm gezahlten Beamtenbezügen nach A 15 für die Zeit vom 26.10.1996 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 30.06.1998 in als solcher ebenfalls unstreitiger Höhe von 84.276,31 DM.
Wegen der unstreitigen und streitigen Tatsachen wird zunächst auf den Tatbestand des Teilurteils vom 18.01.2002 (Blatt 313 - 317 R d. A.) Bezug genommen.
Zusätzlich ist zum Tatbestand folgendes festzustellen:
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