LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.02.2007
4 Sa 63/06
Normen:
BGB § 207 Abs. 1 § 611 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1310
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 280/06

Geltendmachung von Ansprüchen in Ehegattenarbeitsverhältnis bei einstufiger Ausschlussfrist

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 63/06

DRsp Nr. 2007/5805

Geltendmachung von Ansprüchen in Ehegattenarbeitsverhältnis bei einstufiger Ausschlussfrist

»Die Vorschrift des § 207 Abs. 1 BGB, wonach die Verjährung bei Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt ist, solange die Ehe besteht, ist nicht analog auf einstufige arbeitsvertragliche Ausschlussfristen anzuwenden, die eine formlose oder schriftliche Geltendmachung der Ansprüche verlangen. Es ist in einem Ehegattenarbeitsverhältnis zu verlangen, dass fällige Ansprüche bei Nichterfüllung formlos bzw. schriftlich geltend gemacht werden.«

Normenkette:

BGB § 207 Abs. 1 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung einer Tantieme für das Jahr 1992 gegenüber dem Beklagten zusteht.

Die Klägerin war bei dem Beklagten seit 02.01.1986 als kaufmännische Sachbearbeiterin beschäftigt. Der Beklagte ist Inhaber einer Industrievertretung. Das Arbeitsverhältnis war vom 30.09.2003 bis 31.12.2005 unterbrochen. Es endete aufgrund einer Kündigung des Beklagten mit Ablauf des 30.04.2005.