LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2015
3 Sa 371/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 234/15

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber wegen Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 371/15

DRsp Nr. 2016/5830

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Arbeitgeber wegen Mobbing

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers ist in erster Linie ein Abwehrrecht gegenüber rechtswidrigen Eingriffen in die Persönlichkeitssphäre, das Rechtsgrundlage für Unterlassungspflichten des Arbeitgebers sein kann. 2. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund von Mobbing geltend, muss geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i.S. von § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB begangen hat. 3. Mobbing kann nur angenommen werden, wenn systematische und zielgerichtete Anfeindungen gegen den Arbeitnehmer vorliegen (hier: verneint).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.07.2015, Az.: 2 Ca 234/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld und auf Schadensersatz wegen Mobbing zustehen.

1. 2. 3.