LAG Köln - Urteil vom 20.11.2015
4 Sa 661/15
Normen:
§ 611 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3003/14

Geltendmachung von Überstundenvergütung nach Abschluss eines Vergleichs mit Abgeltungsklausel

LAG Köln, Urteil vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 661/15

DRsp Nr. 2016/2028

Geltendmachung von Überstundenvergütung nach Abschluss eines Vergleichs mit Abgeltungsklausel

Die Überreichung von Stundennachweisen mit dem Zusatz "Außerdem habe ich auch noch Überstunden aus 2012 zur Info dran gehangen (auch wenn das in England keinen interessiert ..." ist keine ausreichende Geltendmachung eines Anspruchs auf Bezahlung von Überstunden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2015- 2 Ca 3003/14 EU - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 611 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten nach beendetem Arbeitsverhältnis um einen vom Kläger erhobenen Zahlungsanspruch auf Bezahlung der von ihm behaupteten Überstunden für die Jahre 2012 bis 2014.

Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und ist davon ausgegangen, dass die Parteien im Schriftwechsel ihrer späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 25.09.2014, 13.10.2014 und 03.11.2014 insoweit ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis abgeschlossen haben.

Wegen der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.