LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.06.2006
6 Sa 304/05
Normen:
TV Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk in Norddeutschland;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster 1 Ca 1412 d/03 vom 28.04.2005,

Geltung alter Ausschlussfrist bei Begründung der Forderung vor tariflicher Friständerung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 304/05

DRsp Nr. 2006/28195

Geltung alter Ausschlussfrist bei Begründung der Forderung vor tariflicher Friständerung

»Wird eine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis zwar erst nach Änderung der tariflichen Ausschlussfrist fällig, wurde sie jedoch bereits vor der Änderung der tariflichen Ausschlussfrist begründet, so gilt für diese Forderung noch die alte Ausschlussfrist.«

Normenkette:

TV Beton- und Fertigteilindustrie und Betonsteinhandwerk in Norddeutschland;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch um Annahmeverzugsvergütung für den Monat Dezember 2001 und um anteilige Jahressondervergütung für das Jahr 2002. Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.11.2001 fristlos. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2003 (2 Sa 457/02) entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 19.11.2001 erst mit dem 31.03.2002 endete.