Die Parteien streiten in der Berufung noch um Annahmeverzugsvergütung für den Monat Dezember 2001 und um anteilige Jahressondervergütung für das Jahr 2002. Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.11.2001 fristlos. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.07.2003 (2 Sa 457/02) entschieden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 19.11.2001 erst mit dem 31.03.2002 endete.
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