BAG - Urteil vom 08.09.2010
7 AZR 513/09
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Bayern § 17 Nr. 1 Buchst. b; BGB § 611;
Fundstellen:
DB 2011, 537
NZA 2011, 159
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 997/08
ArbG München, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 17834/07

Geltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist auch für den Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds

BAG, Urteil vom 08.09.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 513/09

DRsp Nr. 2010/22272

Geltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist auch für den Entgeltanspruch eines Betriebsratsmitglieds

Orientierungssätze: 1. Eine für "tarifliche Ansprüche" geltende tarifvertragliche Ausschlussfrist erfasst regelmäßig auch gesetzliche und vertragliche Ansprüche, deren Bestand von einem tariflich ausgestalteten Anspruch abhängig ist. 2. Im Anwendungsbereich eines Tarifvertrags sind der Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Entgeltfortzahlung nach § 37 Abs. 2 BetrVG sowie der Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG von einem tariflich ausgestalteten Anspruch abhängig. Sie unterfallen daher einer für "tarifliche Ansprüche" geltenden tarifvertraglichen Ausschlussfrist.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2009 - 9 Sa 997/08 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2008 - 21 Ca 17834/07 - wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4 S. 1; MTV für Angestellte der Druckindustrie in Bayern § 17 Nr. 1 Buchst. b; BGB § 611;

Tatbestand: