LAG Thüringen - Urteil vom 24.11.2021
4 SaGa 8/21
Normen:
BGB § 133;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 23/20

Geltung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Festlegung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle Hinreichend bestimmte Formulierung des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung

LAG Thüringen, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 4 SaGa 8/21

DRsp Nr. 2022/6339

Geltung der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Festlegung der Anforderungen der zu besetzenden Stelle Hinreichend bestimmte Formulierung des Anforderungsprofils in der Stellenausschreibung

Orientierungssatz 1. Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat auch bei der Stellenbesetzung im Rahmen privater Arbeitsverhältnisse die Vorgaben des Art 33 Abs 2 GG zu beachten. Aufgrund des ihm zuzubilligenden großen Spielraums bei der Festlegung von Anforderungen für die zu besetzende Stelle hat er das Anforderungsprofil an sich, sein Zustandekommen und das Ergebnis zu dokumentieren. 2. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss auch so hinreichend bestimmt formuliert sein, dass nachträglich nicht durch Ausnutzung verschiedener Auslegungsmöglichkeiten tatsächlich Veränderungen am Anforderungsprofil vorgenommen werden können.

1. Die Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG bedeuten, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber zur Sicherung der Rechte aller Bewerber sein Auswahlverfahren transparent und nachprüfbar gestaltet. Mit der Festlegung des Anforderungsprofils wird der Kreis potenziell erfolgreicher Bewerber verengt. Das bedarf im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung und muss daher überprüfbar und dokumentierbar sein.