LAG Berlin - Urteil vom 14.07.1999
15 Sa 893/99
Normen:
AGBG § 5 ; BGB §§ 133 157613a Abs. 1 Satz 2 Satz 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 45 Ca 27485/98

Geltung des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags bei Betriebsübergang

LAG Berlin, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 15 Sa 893/99

DRsp Nr. 2002/7948

Geltung des arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrags bei Betriebsübergang

Finden die Regelungen eines Tarifvertrages auf ein Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Bezugnahme, nicht aber aufgrund Tarifbindung Anwendung, gelten diese Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann fort, wenn bei einem Betriebsübergang im Betrieb des neuen Inhabers ein anderer Tarifvertrag Anwendung findet. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB - und die Ausnahme hierzu in Satz 3 von § 613a Abs. 1 BGB - betrifft nur den Fall der Transformation kollektivrechtlicher Regelungen auf die individualrechtliche Ebene.

Normenkette:

AGBG § 5 ; BGB §§ 133 157613a Abs. 1 Satz 2 Satz 3 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin einen der Höhe nach unstreitigen Betrag von 18.692,77 DM brutto nebst Zinsen zu zahlen, und zwar als Differenz des Lohnes, den die Beklagte in den Monaten August 1998 bis zum Februar 1999 auf der Grundlage der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe an die Klägerin zahlte, im Verhältnis zu dem Verdienst, den die Klägerin bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Anwendung des Tarifvertrages für die Angestellten und Arbeiter in B Privatkrankenanstalten erzielt hätte.