LAG Nürnberg - Beschluss vom 05.04.2005
7 TaBV 7/05
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 278
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 172/04

Geltung des Maßstabs der offensichtlichen Unzuständigkeit für alle sonstigen entscheidungsrelevanten Fragestellungen der Einigungsstelle

LAG Nürnberg, Beschluss vom 05.04.2005 - Aktenzeichen 7 TaBV 7/05

DRsp Nr. 2005/9500

Geltung des Maßstabs der offensichtlichen Unzuständigkeit für alle sonstigen entscheidungsrelevanten Fragestellungen der Einigungsstelle

»Der Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gilt nicht nur für die Frage der Unzuständigkeit der Einigungsstelle im engeren Sinn, sondern auch für alle sonstigen im Zusammenhang mit der Entscheidung zu prüfenden Fragen, z.B. auch für das Scheitern der Verhandlungen oder den Widerruf einer Vereinbarung über die Zulassung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Betriebsrats bei Beratungen über einen Interessenausgleich.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 1 ; ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich für die am Standort der A... geplanten Restrukturierungsmaßnahmen".

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Abschnitt I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 13.01.2005 (Bl. 70 f. d.A.) Bezug genommen. Gegen den dem Antragsgegner am 25.01.2005 zugestellten Beschluss hat er mit begründetem Schriftsatz vom 07.02.2005, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am selben Tag eingegangen, Beschwerde eingelegt.