Die Parteien streiten über die Frage, ob die Klägerin als Heimarbeiterin unter den Geltungsbereich einer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung erteilten Versorgungszusage fällt.
Die am 11.08.1952 geborene Klägerin wurde durch Vertrag vom 05.06.1980 von der "C1xxxxx-V1xxxxx für Verlagserzeugnisse GmbH", der Rechtsvorgängerin der Beklagten, als Heimarbeiterin für das Schreiben von Diktatpost eingestellt. Wegen der Einzelheiten des als "Arbeitsvertrag" überschriebenen Schriftstücks wird auf Aktenblatt 4 verwiesen.
Zum 01.04.1989 wurde die Klägerin in ein Angestelltenverhältnis übernommen. Der Arbeitsvertrag vom gleichen Tag enthält u.a. die nachfolgende Bestimmung:
"§ 1 Tätigkeit und Aufgabengebiet
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