LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 31.03.2003
16 Sa 1298/02
Normen:
TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3601/01

Geltungsbereich der Bautarifverträge - Bodenreinigung sowie Bohr- und Sägearbeiten

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1298/02

DRsp Nr. 2004/7535

Geltungsbereich der Bautarifverträge - Bodenreinigung sowie Bohr- und Sägearbeiten

»1. Streiten die Parteien darüber, ob der Zweck der betrieblich ausgeführten Bohr- und Sägearbeiten darin besteht, Bauteile in Gänze zu entfernen (= Abbruch) oder Öffnungen für Türen, Fenster etc., bzw. Versorgungsleitungen zu schaffen, so ist für den Beweispflichtigen die Benennung des Arbeitgebers als Partei ein geeignetes Beweismittel.2. Das Reinigen und Aufrauhen von Böden mittels Hochdruckwasserstrahl ist keine bauliche Leistung iSv § 1 Abs. 2 VTV/Bau (Bestätigung des Kammerurteils v. 13.05.1991 - 16 Sa 1619/90).«

Normenkette:

TVG § 1 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 § 18 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2000 bis Dezember 2001.

Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.