Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der Fassung vom 30. Juni 2000) § 5 Abs. 2 S. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw vom 18. Juli 2001) § 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw vom 18. Juli 2001) § 10; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw vom 18. Juli 2001) § 11; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw vom 18. Juli 2001) § 2; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TVUmBw vom 18. Juli 2001) Präambel;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 1 TVG Altersteilzeit
NZA 2009, 639
Vorinstanzen:
LAG München, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 593/05
ArbG München, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 11614/04
Geltungsbereich, Umfang und Voraussetzung für den Aufstockungsbetrag für den Altersteilzeitarbeitnehmer nach dem TVUmBw
BAG, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 9 AZR 288/08
DRsp Nr. 2009/10237
Geltungsbereich, Umfang und Voraussetzung für den Aufstockungsbetrag für den Altersteilzeitarbeitnehmer nach dem TVUmBw
Orientierungssätze:1. Nach Abschnitt I § 10 Nr. 4 TVUmBw muss der Aufstockungsbetrag für den Altersteilzeitarbeitnehmer so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 88 % des Nettobetrags seines bisherigen Arbeitsentgelts erhält. Demgegenüber wird die Altersteilzeitvergütung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ nur auf 83 % des bisherigen Nettoarbeitsentgelts aufgestockt.2. Abschnitt I TVUmBw gilt gemäß § 1 Abs. 1 TVUmBw für die Tarifarbeitnehmer, deren Arbeitsplätze durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich damit verbundener Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr in der Zeit vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Dezember 2010 wegfallen.
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