LAG München - Urteil vom 13.11.2007
6 Sa 593/05
Normen:
TVUmBw § 1 Abs. 1 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 11614/04

Wegfall des Arbeitsplatzes während Altersteilzeit im Blockmodell infolge Umgestaltung der Bundeswehr

LAG München, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 593/05

DRsp Nr. 2008/14513

Wegfall des Arbeitsplatzes während Altersteilzeit im Blockmodell infolge Umgestaltung der Bundeswehr

»Ein Wegfall des Arbeitsplatzes im Sinne von § 1 Abs. 1 TVUmBw mit der Folge eines höheren Aufstockungsbetrages ist bei einem Arbeitnehmer mit Altersteilzeitvertrag im Blockmodell nur anzunehmen, wenn der Arbeitsplatz während der Arbeitsphase wegfällt.«

Normenkette:

TVUmBw § 1 Abs. 1 § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um einen höheren Aufstockungsbetrag im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Der im November 1944 geborene Kläger war auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 17. Oktober 1977 seit 15. Oktober 1977 bei der Beklagten als Mechaniker beschäftigt gewesen. Unter dem 29. Oktober 2002 haben die Parteien diesen Arbeitsvertrag abgeändert und einen Altersteilzeitvertrag geschlossen (Blatt 5 der Akte). Darin war festgelegt worden, dass die Altersteilzeit im Blockmodell geleistet wird mit einer Arbeitsphase vom 1. November 2002 bis 31. Oktober 2003 und einer Freistellungsphase vom 1. November 2003 bis 31. Oktober 2004.

Nach dem zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung geltenden Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 wurde dem Kläger ein Aufstockungsbetrag in Höhe von 83 v.H. des bisherigen Arbeitsentgelts als Nettobetrag gezahlt.