LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.09.2003
15 Sa 309/03
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau) ; TVG § 4 Abs. 2 ; TVG § 5 Abs. 4 ; VTV-Bau 1999 § 1 Abs. 2 Abschn. II ; VTV-Bau 1999 § 1 Abs. 2 Abschn. VII ; VTV-Bau 1999 § 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1007/02

Geltungsbereich VTV-Bau, Tarifpluralität; MTV für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar, als speziellerer Tarifvertrag?

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 309/03

DRsp Nr. 2004/17877

Geltungsbereich VTV-Bau, Tarifpluralität; MTV für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk Saar, als speziellerer Tarifvertrag?

»Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als der speziellere Tarifvertrag gesehen).«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau) ; TVG § 4 Abs. 2 ; TVG § 5 Abs. 4 ; VTV-Bau 1999 § 1 Abs. 2 Abschn. II ; VTV-Bau 1999 § 1 Abs. 2 Abschn. VII ; VTV-Bau 1999 § 21 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte dem Kläger Auskünfte bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer für den Zeitraum von März 2001 bis Mai 2002 einschließlich zu erteilen und ob er dem Kläger für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in Höhe von 16.450,-- Euro (aus Sicht des Klägers etwa 80 % der mutmaßlichen Beiträge) zu zahlen hat.

Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers, und im Hinblick darauf sind ihm die baugewerblichen Arbeitgeber auskunftspflichtig.