Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte dem Kläger Auskünfte bezüglich gewerblicher Arbeitnehmer für den Zeitraum von März 2001 bis Mai 2002 einschließlich zu erteilen und ob er dem Kläger für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in Höhe von 16.450,-- Euro (aus Sicht des Klägers etwa 80 % der mutmaßlichen Beiträge) zu zahlen hat.
Der Kläger in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle aller Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers, und im Hinblick darauf sind ihm die baugewerblichen Arbeitgeber auskunftspflichtig.
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