LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.09.2006
2 TaBV 16/06
Normen:
ArbGG § 91 ; BetrVG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 39/05

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, Zeitungsbereich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2006 - Aktenzeichen 2 TaBV 16/06

DRsp Nr. 2007/5902

Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, Zeitungsbereich

Normenkette:

ArbGG § 91 ; BetrVG § 1 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die beteiligten Unternehmen bzw. einige der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bilden.

Geschäftsgegenstand der beteiligten Unternehmen, also der Beteiligten zu 1) sowie zu 4) bis 11) ist die Herausgabe der Rheinzeitung mit ihren Lokalseiten sowie der Druck und Vertrieb dieser Zeitung. Die Beteiligten zu 4) bis 11) sind über die vergangenen Jahre nach und nach durch Ausgliederung aus der Beteiligten zu 1) hervorgegangen. Die Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Verlag) hat mit Antragsschrift vom 18.08.2005 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Hintergrund war die bevorstehende und mittlerweile durchgeführte Wahl eines gemeinsamen Betriebsrates für die beteiligten Unternehmen.

Der Beteiligte zu 2) ist der Betriebsrat des Verlages (im Folgenden: Betriebsrat). Der Beteiligte zu 3) ist der gebildete Wahlvorstand (im Folgenden: Wahlvorstand).

Zwischen dem Verlag und den beteiligten Unternehmen bestehen Dienstleistungsverträge, in denen sich der Verlag zur Durchführung der Lohnbuchhaltung gegenüber den beteiligten Unternehmen verpflichtet hat (vgl. die von der Beteiligten zu 4) und 5) sowie dem Verlag vorgelegten Verträge Blatt 848 ff., 759 ff. sowie 771 ff. d.A.).