LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.09.2018
L 30 P 53/18 B PKH
Normen:
SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 177 P 152/17

Gemeinschaftliche Beauftragung einer Person durch die Mitglieder einer WohngruppeEinzelvertragliche Beauftragung durch Bewohner einer WohngruppeGemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.09.2018 - Aktenzeichen L 30 P 53/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/16643

Gemeinschaftliche Beauftragung einer Person durch die Mitglieder einer Wohngruppe Einzelvertragliche Beauftragung durch Bewohner einer Wohngruppe Gemeinschaftlich organisierte pflegerische Versorgung

1. Nach § 38a Abs. 1 Nr. 3 SGB XI muss "eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt" sein, "unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten". 2. Wenn durch die einzelnen Bewohner jeweils einzelvertraglich eine Person beauftragt wird, handelt es sich insoweit nicht um einen gemeinsamen Auftraggeber.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juni 2018 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nach § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 38a Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

Auch der Beschwerdevortrag des Klägers, eine "gemeinschaftliche Beauftragung" liege auch vor, wenn einzelvertraglich die Präsenzkraft von den Bewohnern eine ambulanten Wohngruppe beauftragt worden sei, führt nicht zu einer anderen Einschätzung.