Sachverhalt:
Der Große Senat des BAG hat sich in seinem Beschluß vom 12.6.1992 (BB 1993, 1009 = DB 1993, 939 = JZ 1993, 908 mit Anmerkung Marhold S. 910 = NJW 1993, 1732) - ebenso wie der 8. Senat des BAG (DB 1990, 47) und nahm der überwiegende Teil in der Literatur - dafür ausgesprochen, auf das Kriterium der Gefahrgeneigtheit der Arbeit als Vooraussetzung für die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zu verzichten; die Grundsätze über die Haftungserleichterung/Haftungsbegrenzung müßten für alle Arbeiten gelten, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsvehältnisses geleistet werden. Da diese Auffassung der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Haftungsbeschränkung bei gefahrgeneigter Arbeit widersprach (vgl. BGHZ 27, 62, 65; BGHZ 66, 1) legte der Große Seant des BAG die Sache gemäß §§ 2, 11 RsprEinhG dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vor.
Gründe: