Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 6. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 3.571,- Euro festgesetzt.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Leistungen der Ultraschalldiagnostik der weiblichen Genitalorgane gemäß der Vereinbarung von Qualitätssicherungsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Durchführung von Untersuchungen in der Ultraschalldiagnostik (Ultraschall-Vereinbarung).
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