LSG Bayern - Urteil vom 03.02.2017
L 5 KR 471/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 33; SGB X § 45; SGG § 96 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 345/15

Genehmigungsfiktion; Kostenerstattung; medizinische Hilfsmittel; Genehmigungsfiktion; Kostenerstattungsanspruch; Sachleistungsanspruch; Krankenkasse

LSG Bayern, Urteil vom 03.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 471/15

DRsp Nr. 2018/12557

Genehmigungsfiktion; Kostenerstattung; medizinische Hilfsmittel; Genehmigungsfiktion; Kostenerstattungsanspruch; Sachleistungsanspruch; Krankenkasse

1.I. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion gem. § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V führt nicht nur zu einem Kostenerstattungsanspruch für eine selbstbeschaffte Leistung, sondern begründet auch einen Sachleistungsanspruch zu Gunsten des Berechtigten.2.II. Der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3a S. 9 SGB V (Leistungen der medizinischen Rehabilitation) ist eng auszulegen und erfasst Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V in der Regel nicht.3.III. Der Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 SGG verlangt eine Einbeziehung des die Fiktion zurücknehmenden Bescheides in das Verfahren über die Kostenerstattung bzw. den Sachleistungsanspruch.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Sachleistung eines Elektrorollstuhls B 500 des Herstellers Otto Bock verurteilt wird.

II.

Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2015 wird aufgehoben.

III.

die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufung.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 33; SGB X § 45; SGG § 96 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit dem Hilfsmittel Elektrorollstuhl Modell B500 Otto Bock.