LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.09.2006
9 Sa 452/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 614 Satz 1 ; GMTV (Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz) § 26 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 28.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 945/05

Generalisierende arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Manteltarifvertrag - Geltendmachung von Ansprüchen durch Kündigungsschutzklage bei zweistufiger Ausschlussfrist - Anspruchsausschluss bei verfristeter Leistungsklage im Rahmen der zweiten Stufe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 452/06

DRsp Nr. 2007/2704

Generalisierende arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Manteltarifvertrag - Geltendmachung von Ansprüchen durch Kündigungsschutzklage bei zweistufiger Ausschlussfrist - Anspruchsausschluss bei verfristeter Leistungsklage im Rahmen der zweiten Stufe

1. Gelten nach der arbeitsvertraglichen Regelung "im Übrigen .. für das Anstellungsverhältnis die tariflichen Bestimmungen für die Eisen- und Metallindustrie in Rheinland/Rheinhessen in ihrer jeweils gültigen Fassung", ist diese generalisierende Bezugnahme so klar und konkret, dass an der Einbeziehung des jeweils geltenden Manteltarifvertrages kein Zweifel besteht, insbesondere wenn genügend objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auch dieser Tarifvertrag erfasst sein soll.2. Bei Forderungen, die vom Bestand eines Arbeitsverhältnisses abhängen, ist im Falle einer Kündigungsschutzklage davon auszugehen, dass mit Zustellung der Klage die entsprechenden Forderungen geltend gemacht sind; bei einer zweistufigen Ausschlussfrist beginnt die zweite Stufe (also die Frist für die Einreichung einer Zahlungsklage) mit der Ablehnung, die im Rahmen der Kündigungsschutzklage im Abweisungsantrag zu sehen ist.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 614 Satz 1 ; GMTV (Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz) § 26 Nr. 3 ;

Tatbestand: