LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.2021
10 Sa 1040/20 SK
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 78/20

Gepräge baulicher Zusammenhangstätigkeiten bei Feststellung eines tariflichen BaubetriebsEinbau von Treppen als bauliche TätigkeitRelevanz von untergeordneten baulichen TätigkeitenAblösewirkung des alten Tarifvertrags für das Baugewerbe (bis 31. Dezember 2018)

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 1040/20 SK

DRsp Nr. 2021/17887

Gepräge baulicher Zusammenhangstätigkeiten bei Feststellung eines tariflichen Baubetriebs Einbau von Treppen als bauliche Tätigkeit Relevanz von untergeordneten baulichen Tätigkeiten Ablösewirkung des alten Tarifvertrags für das Baugewerbe (bis 31. Dezember 2018)

1. Für den Begriff der baulichen Zusammenhangstätigkeiten ist es weder erforderlich, dass die Vor-, Nach- und Nebenarbeiten in einem arbeitszeitlich geringeren Umfang angefallen sind als die bauliche „Haupttätigkeit“, noch dass sie durch geringer qualifizierte Arbeitnehmer erbracht worden sind. Entscheidend ist vielmehr eine wertende Betrachtung, welche Tätigkeiten dem Betrieb das „Gepräge“ geben.2. Nach diesen Grundsätzen ist ein Betrieb, dessen Zweck auf den Einbau von Treppen ausgerichtet ist, auch dann ein baulicher Betrieb, wenn nach seinen Angaben die überwiegende Arbeitszeit auf erfolglose Akquise entfallen ist.3. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes haben in § 31 Abs. 1 VTV vom 28. September 2018 im Rahmen des sog. Ablöseprinzips vorgesehen, dass der neue Tarifvertrag ab dem 1. Januar 2019 gelten soll. Damit war keine rückwirkende Aufhebung des VTV vom 3. Mai 2013 für vergangene Zeiträume verbunden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. Juli 2020 – SK – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.