LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.02.2008
3 Ta 41/08
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 § 344 ; GKG § 22 Abs. 1, 2 § 29 Abs. 1, 2 § 30 ; GKG KV Nr. 8210;
Fundstellen:
RVGreport 2008, 237
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 208/07

Gerichtgebühr zu Lasten der Klägerin bei Klagerücknahme nach Versäumnisurteil gegen die Beklagte

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.02.2008 - Aktenzeichen 3 Ta 41/08

DRsp Nr. 2008/14249

Gerichtgebühr zu Lasten der Klägerin bei Klagerücknahme nach Versäumnisurteil gegen die Beklagte

1. Nach § 22 Abs. 1 GKG schuldet die Gerichtskosten, wer die Klage erhoben hat; nach § 22 Abs. 2 GKG endet die "Haftung" für die Kosten, wenn eine anderweitige "Kostenhaftung" nach § 29 Abs. 1 und 2 GKG besteht.2. Eine anderweitige Kostenhaftung nach § 29 Abs. 1 und 2 GKG besteht, solange das Versäumnisurteil gegen die Beklagte nicht aufgehoben ist.3. Die Wirkung der Klagerücknahme betrifft das Versäumnisurteil nicht nur in der Hauptsache sondern auch in der Kostenentscheidung, wenn das Versäumnisurteil nicht rechtskräftig geworden ist; damit besteht keine anderweitige Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 GKG mehr. 4. Einer Aufhebung im Sinne des § 30 GKG bedarf es nicht, da die Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO kraft Gesetzes eintritt, so dass eine abändernde Kostenentscheidung in einem solchen Fall nicht erforderlich ist, um die Verpflichtung des jeweiligen Klägers, gemäß § 22 Abs. 1 die Gerichtskosten zu tragen, wieder aufleben zu lassen.