LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.2008
3 Sa 442/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 10 ; BGB § 626 Abs. 1 ; LPersVG § 82 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 17/07

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin bei nachhaltiger zerstörter Vertrauensgrundlage durch betriebsöffentlichen Aushang eines Schriftwechsel mit Vorgesetzen sowie Erstattung und Androhung von Strafanzeigen und ehrverletzender Äußerung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 442/07

DRsp Nr. 2008/14594

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag der Arbeitgeberin bei nachhaltiger zerstörter Vertrauensgrundlage durch betriebsöffentlichen Aushang eines Schriftwechsel mit Vorgesetzen sowie Erstattung und Androhung von Strafanzeigen und ehrverletzender Äußerung

1. Die Auflösungsgründe des Arbeitgebers sind nicht am Maßstab des § 626 Abs. 1 BGB und des § 1 KSchG sondern an den Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG zu messen.2. Als Gründe, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, kommen nur Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die Wertung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, seiner Leistungen oder seiner Aufgaben und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen; ein Verschulden des Arbeitnehmers ist dabei jeweils nicht erforderlich.3. Auch wenn das Verhalten des Arbeitnehmers nicht ausreicht, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen, kann doch der Kündigungssachverhalt so beschaffen sein, dass er eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lässt.