LAG Hamm - Urteil vom 09.12.2021
11 Sa 944/21
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10; BGB § 623; LPVG NRW § 8 Abs. 1; LPVG NRW § 74 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2177/20

Gerichtliche Auflösung des ArbeitsverhältnissesAuflösungsgründe i.S.d. §§ 9, 10 KSchG

LAG Hamm, Urteil vom 09.12.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 944/21

DRsp Nr. 2022/7135

Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses Auflösungsgründe i.S.d. §§ 9, 10 KSchG

1. Das Arbeitsverhältnis kann nach unwirksam erklärter Kündigung durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung Umstände gegeben sind, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht erwarten lassen. 2. Die Gründe, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lassen, müssen nicht im Verhalten, insbesondere nicht im schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Handelt es sich aber um Beleidigungen, ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen, sind dies in der Regel Auflösungsgründe i.S.d. §§ 9, 10 KSchG.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.06.2021 - 4 Ca 2177/20 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9; KSchG § 10; BGB § 623; LPVG NRW § 8 Abs. 1; LPVG NRW § 74 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2.