LAG Hamm - Beschluss vom 10.12.2007
13 TaBV 118/07
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 4 BV 74/07 - 18.10.2007,

Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle bei fehlender Einigung der Parteien

LAG Hamm, Beschluss vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 118/07

DRsp Nr. 2008/1928

Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden der Einigungsstelle bei fehlender Einigung der Parteien

Hat trotz förmlich bewiesener Verhandlungsbereitschaft des Betriebsrates das Bestellungsverfahren über zwei Instanzen dokumentiert, dass die Betriebspartner nicht imstande sind, sich auf die Person des Vorsitzenden zu einigen, besteht im Hinblick auf den Beschleunigungszweck des § 98 ArbGG das Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung der Streitfrage, damit die aufgeworfenen Arbeitszeitprobleme möglichst schnell in einer funktionsfähigen Einigungsstelle gelöst werden können.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 2 ; ArbGG § 98 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde abgesehen (vgl. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrates ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Vorsitzenden Richter am LAG Bertram zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle betreffend die Regelung der betrieblichen Rahmenarbeitszeit bestellt und die Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf 2 festgesetzt.

1.Dem steht nicht entgegen, dass es die Arbeitgeberin im Vorfeld unterlassen hat, zu versuchen, sich gemäß § 76 Abs. 2 S. 1 BetrVG mit dem Betriebsrat auf die Person des Vorsitzenden zu verständigen. Erst bei Ausbleiben der Einigung ist gemäß § 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG das gerichtliche Bestellungsverfahren nach Maßgabe des § 98 ArbGG vorgesehen.