LAG München - Urteil vom 03.04.2014
3 Sa 857/13
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2650/13

Gerichtliche Bestimmung anteiliger Jahreszahlung aufgrund eines jährlich festzulegenden Unternehmensfaktors bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Ausübung billigen Ermessens

LAG München, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 857/13

DRsp Nr. 2014/11216

Gerichtliche Bestimmung anteiliger Jahreszahlung aufgrund eines jährlich festzulegenden Unternehmensfaktors bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Ausübung billigen Ermessens

1. Es liegt ein vertragliches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin vor, wenn diese eine Jahreszahlung zusagt, sich aber deren Berechnung auf Basis eines jährlich festzulegenden Unternehmensfaktors vorbehält. 2. Bei der Festlegung des Unternehmensfaktors ist die Arbeitgeberin an die Ausübung billigen Ermessens, § 315 Abs. 1 BGB, gebunden. 3. Den Anspruch auf Ausübung billigen Ermessens hat die Arbeitgeberin nur erfüllt, wenn sie die vertraglichen oder kollektivrechtlichen Vorgaben für die Ermessensausübung beachtet und zulässige Gründe vorträgt, warum sie hiervon abweicht. 4. Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des § 315 Abs. 3 BGB trägt der Leistungsbestimmende. Auf der Grundlage der von ihm mitgeteilten Umstände prüft das Gericht die Leistungsbestimmung oder nimmt eine andere vor.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 26.09.2013 - 13 Ca 2650/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand: