LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2018
6 SHa 140/18
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1a; EuGVVO v. 12.12.2012 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b) Nr. i);
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 15
LAGE ArbGG 1979 § 48 Nr. 23
NZA-RR 2018, 442
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 16543/17

Gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts für den Kündigungsrechtsstreit eines Piloten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen 6 SHa 140/18

DRsp Nr. 2018/8352

Gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts für den Kündigungsrechtsstreit eines Piloten

1. Für die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit bei Klagen eines Piloten gegen eine Fluglinie mit Sitz im EU-Ausland ist die Heimatbasis (home base) ein wesentliches Indiz (im Anschluss an EuGH 14.09.2017 - C-168/16 und C-169/16 zu Art. 21 EuGVVO). 2. Bei Klagen von Piloten gegen inländische Fluggesellschaften ist § 48 Abs. 1 a ArbGG nach den gleichen Kriterien wie Art. 21 EuGVVO auszulegen. Der Ort, von dessen Bezirk aus der Pilot gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist in der Regel die Heimatbasis. 3. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist trotz gemeinsamen besonderen Gerichtsstands ausnahmsweise möglich, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann.

Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht Berlin bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1a; EuGVVO v. 12.12.2012 Art. 21 Abs. 1 Buchst. b) Nr. i);

Gründe:

I.