LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2018
15 SHa 180/18
Normen:
VO (EG) 1215/2012 (EuGVVO) v. 12.12.2012 Art. 21 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) Nr. i; VO (EG) 1215/2012 (EuGVVO) v. 12.12.2012 Art. 26;
Fundstellen:
NZA 2018, 1504
NZA-RR 2018, 326

Gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts im Kündigungsrechtsstreit eines Flugkapitäns

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 15 SHa 180/18

DRsp Nr. 2018/8118

Gerichtliche Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts im Kündigungsrechtsstreit eines Flugkapitäns

1. Für fliegendes Personal bildet der Stationierungsort regelmäßig den relevanten Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Dies gilt sowohl für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG als auch für die nach Art. 21 EuGVVO. 2. Das Arbeitsgericht München ist schon deswegen als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, da die sich aus dem europäischen Zivilverfahrensrecht ergebende abschließende Zuständigkeit nicht durch nationale Regelungen überwunden werden kann.

Das Arbeitsgericht München wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

VO (EG) 1215/2012 (EuGVVO) v. 12.12.2012 Art. 21 Abs. 1 Buchst. a) und Buchst. b) Nr. i; VO (EG) 1215/2012 (EuGVVO) v. 12.12.2012 Art. 26;

Gründe:

I.

Der Antragsteller war bei der Gemeinschuldnerin, deren Insolvenzverwalter der Antragsgegner zu 1) ist, als Flugkapitän beschäftigt. Er war auf Kurz- und Mittelstreckenflügen eingesetzt. Festgelegter Einsatzort war seit dem 01.05.2005 München als Station. Nach § 4 des Rahmenvertrages für Piloten ist die Station der dienstliche Wohnort.