LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.07.2017
4 TaBV 23/17
Normen:
ArbGG § 100; BetrVG § 76;
Fundstellen:
LAGE ArbGG 1979 § 100 Nr. 2
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 46/17

Gerichtliche Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 23/17

DRsp Nr. 2018/1520

Gerichtliche Entscheidung über die Besetzung einer Einigungsstelle

1. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trifft das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht keine eigene Ermessensentscheidung hinsichtlich der Person des Vorsitzenden einer Einigungsstelle. Denn die Beschwerde dient lediglich der Überprüfung der erstinstanzlichen Ermessensentscheidung, nicht jedoch deren Ersetzung. 2. Die Ermessensentscheidung des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Vorsitzenden der Einigungsstelle stellt sich nicht deshalb als ermessensfehlerhaft dar, weil es sich um den Vorschlag des Betriebsrats handelt und der Arbeitgeber hiermit nicht einverstanden ist. Insbesondere steht einer Bestellung des vom Antragsteller vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden eine nur schlagwortartige Ablehnung durch den anderen Beteiligten nicht entgegen. 3. Die erforderliche Zahl der Beisitzer einer Einigungsstelle richtet sich nach der Komplexität des Regelungsgegenstandes und den sonstigen Besonderheiten des Einzelfalls. Im Regelfall sind zwei Beisitzer für jede Seite ausreichend. Die Tatsache, dass es um die Erarbeitung eines Sozialplans geht, begründet nicht die Notwendigkeit von mehr als zwei Beisitzern pro Seite.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin und die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 9.5.2017 - 2 BV 46/17 - werden zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § ;