BAG - Beschluss vom 17.11.2010
7 ABR 120/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1, 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpitpersonal bei der Eurowings Luftverkehrs AG (TV-PV Nr. 1) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpitpersonal bei der Eurowings Luftverkehrs AG (TV-PV Nr. 1) § 1 Abs. 3; BGB § 177; BGB § 178; BGB § 184 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA-RR 2011, 415
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 9/09
ArbG Hamm, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 16/08

Gerichtliche Ersetzung der von der Personalvertretung verweigerten Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung; Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen; Rückwirkende Genehmigung einer Regelungsabrede

BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 7 ABR 120/09

DRsp Nr. 2011/4712

Gerichtliche Ersetzung der von der Personalvertretung verweigerten Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung; Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen; Rückwirkende Genehmigung einer Regelungsabrede

Orientierungssätze: 1. Die schriftliche Begründung einer innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erklärten Zustimmungsverweigerung zu einer beabsichtigten Versetzung konkretisiert den Gegenstand des vom Arbeitgeber einzuleitenden Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG. Der Betriebsrat sowie eine nach dem TV-PV Nr. 1 gebildete Personalvertretung sind daher mit Gründen, die sie dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach ihrer Unterrichtung mitgeteilt haben, ausgeschlossen. Sie können sich nach Ablauf der Wochenfrist nicht mehr gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG darauf berufen, es sei im Wege einer mündlichen Regelungsabrede eine Auswahlrichtlinie vereinbart worden, gegen welche die beabsichtigte Versetzung verstoße. Dies gilt auch dann, wenn sie innerhalb der Frist behauptet haben, es gebe eine entsprechende Betriebsvereinbarung.