LAG Hamm - Beschluss vom 31.07.2009
10 TaBV 9/09
Normen:
BetrVG § 33; BetrVG § 77; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2; BetrVG § 117 Abs. 2 S. 1; BGB § 184 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 16/08

Zustimmungsersetzung zur Versetzung und Umgruppierung bei nur mündlich vereinbarter Auswahlrichtlinie ohne vorherige Beschlussfassung der Personalvertretung; eingeschränkte Rückwirkung nachträglicher Genehmigung

LAG Hamm, Beschluss vom 31.07.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 9/09

DRsp Nr. 2009/25039

Zustimmungsersetzung zur Versetzung und Umgruppierung bei nur mündlich vereinbarter Auswahlrichtlinie ohne vorherige Beschlussfassung der Personalvertretung; eingeschränkte Rückwirkung nachträglicher Genehmigung

Eine nur mündlich abgeschlossene Regelungsabrede zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betriebsrat wirkt bei Zustimmungsverweigerungsgründen nach § 99 Abs. 2 BetrVG, die sich aus der mündlichen Regelungsabrede ergeben, nur dann zurück, wenn die Genehmigung durch den Betriebsrat zum Zeitpunkt der Zustimmungsverweigerung vorliegt.

Tenor:

Die Beschwerde der Personalvertretung Cockpit gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - wird zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 04.09.2008 - 6 BV 16/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 04.01.2008 angekündigte vorläufige Versetzung und Umgruppierung des Mitarbeiters N1 B2 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 33; BetrVG § 77; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 3; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1;