ArbG Koblenz, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1795/06
Gerichtliche Festsetzung des Nachteilsausgleichs
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 375/07
DRsp Nr. 2008/9718
Gerichtliche Festsetzung des Nachteilsausgleichs
1. Die Festsetzung der konkreten Höhe des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Gerichts.2. Das Gericht ist dabei (über § 113 Abs. 3 und Abs. 1BetrVG) an die in § 10KSchG vorgegebenen Höchstgrenzen gebunden; im übrigen ist unter anderem auf die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter der jeweiligen Arbeitnehmerin, die tatsächlich durch die Betriebsänderung erlittenen Nachteile, die Arbeitsmarktlage und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin abzustellen.3. Die Ausschöpfung oder Nichtausschöpfung der erhöhten Höchstgrenzen des § 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; wenn es anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles angemessen ist, kann das Gericht deshalb auch bei älteren und länger beschäftigten Arbeitnehmern eine Abfindung von weniger als 15 oder 18 Monatsverdiensten festsetzen.