LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.11.2007
3 Sa 375/07
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 1, 3 ; KSchG § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1795/06

Gerichtliche Festsetzung des Nachteilsausgleichs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 375/07

DRsp Nr. 2008/9718

Gerichtliche Festsetzung des Nachteilsausgleichs

1. Die Festsetzung der konkreten Höhe des Nachteilsausgleichs liegt im Ermessen des Gerichts.2. Das Gericht ist dabei (über § 113 Abs. 3 und Abs. 1 BetrVG) an die in § 10 KSchG vorgegebenen Höchstgrenzen gebunden; im übrigen ist unter anderem auf die Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter der jeweiligen Arbeitnehmerin, die tatsächlich durch die Betriebsänderung erlittenen Nachteile, die Arbeitsmarktlage und das Ausmaß des betriebsverfassungswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin abzustellen.3. Die Ausschöpfung oder Nichtausschöpfung der erhöhten Höchstgrenzen des § 10 Abs. 2 Satz 1 KSchG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts; wenn es anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles angemessen ist, kann das Gericht deshalb auch bei älteren und länger beschäftigten Arbeitnehmern eine Abfindung von weniger als 15 oder 18 Monatsverdiensten festsetzen.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 1, 3 ; KSchG § 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2 ;

Tatbestand: