LAG Chemnitz - Beschluss vom 18.07.2014
2 TaBV 11/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; BVerfG § 100 Abs. 2 S. 1; BVerfG § 100 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 44/13

Gerichtliche Feststellung der Dringlichkeit einer Versetzung mit Umgruppierung im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Chemnitz, Beschluss vom 18.07.2014 - Aktenzeichen 2 TaBV 11/14

DRsp Nr. 2014/14512

Gerichtliche Feststellung der Dringlichkeit einer Versetzung mit Umgruppierung im Zustimmungsersetzungsverfahren

§ 100 BetrVG findet bei Ein- und Umgruppierungen Anwendung (a. A. BAG 27.01.1987 - 1 ABR 66/85 -).

1. § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verweist auf "die personelle Maßnahme im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1"; das setzt die Möglichkeit voraus, dass auch eine Umgruppierung dringlich sein kann ("geborene Dringlichkeit"). 2. Eine Umgruppierung ist sachlich geboten und dringlich, wenn sich die Arbeitgeberin ohne eine tarifgerechte Bezahlung des versetzten Arbeitnehmers wegen der Verletzung gesetzlicher Pflichten einem "Bestrafungsverfahren" nach § 23 BetrVG aussetzen würde.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.02.2014 - 3 BV 44/13 - wird

a b g e ä n d e r t :

1. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers ... ab dem 01.11.2013 in den Arbeitsbereich Teamleiter Verkauf HFB 01/02/03, verbunden mit der Umgruppierung von der Gehaltsgruppe K 3 im 2. Berufsjahr in die K 4 b im 1. Berufsjahr des Tarifvertrages über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzel- und Versandhandel im Freistaat Sachsen, in Sachsen-Anhalt und im Freistaat Thüringen, gültig ab 01.06.2011, wird ersetzt.

2. Es wird festgestellt, dass die ab 01.11.2013 vorläufig durchgeführte Maßnahme gem. Nr. 1 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.