| Autoren: Kreutzfeldt/Kloppenburg |
Aufbau des RVG
Grundlage für die anwaltlichen Gebühren ist das am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).1) Zuletzt geändert zum 01.06.2025 durch das Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025; BGBl I, Nr. 109) v. 10.04.2025, welches neben einer linearen Anpassung auch ein paar Änderungen struktureller Natur vorsieht.
Wie im Gerichtskostengesetz (GKG) sind auch im RVG die Gebührentatbestände in einem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) zusammengefasst. Dieses Verzeichnis ist in verschiedene Teile gegliedert, diese wiederum sind in Abschnitte unterteilt. Den einzelnen Teilen sind Vorbemerkungen vorangestellt, die für sämtliche Untergliederungen des Abschnitts gelten. Darüber hinaus sehen auch einige Teile Vorbemerkungen vor, die dann nur für den jeweiligen Teil von Bedeutung sind.
Verfahrensgebühr
Wird der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beauftragt, einen Rechtsstreit zu führen, so erhält er im ersten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 (Nr. 3100 VV RVG). Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat, verringert sich die Gebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG).
Verfahrensdifferenzgebühr