Autor: Kreutzfeldt |
Grundlage für die anwaltlichen Gebühren ist das am 01.07.2004 in Kraft getretene
Wird der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beauftragt, einen Rechtsstreit zu führen, so erhält er im ersten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 (Nr. 3100 VV RVG). Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat, verringert sich die Gebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG).
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