5/4.1 Gerichtliche Gebühren

Autor: Kreutzfeldt

Aufbau des RVG

Grundlage für die anwaltlichen Gebühren ist das am 01.07.2004 in Kraft getretene Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).1) Wie im Gerichtskostengesetz (GKG) sind auch im RVG die Gebührentatbestände in einem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) zusammengefasst. Dieses Verzeichnis ist in verschiedene Teile, diese wiederum sind in Abschnitte gegliedert. Den einzelnen Teilen sind Vorbemerkungen vorangestellt, die für sämtliche Teile des Abschnitts gelten. Darüber hinaus beinhalten auch einige Teile Vorbemerkungen, die dann nur für den jeweiligen Teil von Bedeutung sind.

Verfahrensgebühr

Wird der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber beauftragt, einen Rechtsstreit zu führen, so erhält er im ersten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 (Nr. 3100 VV RVG). Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage eingereicht hat, verringert sich die Gebühr auf 0,8 (Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG).

Verfahrensdifferenzgebühr